1. Preise

  • Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht inbegriffen, ausgenommen Pellets-Online-Bestellungen.
  • Sämtliche Preisangaben sind unverbindlich. Preisänderungen bleiben vorbehalten.
  • Es werden generell Lagerlängen verrechnet. Ablängen auf Zwischenmass wird separat verrechnet.
  • Für Produktionsaufträge unter 15m2 wird eine Grundpauschale erhoben.
     

2. Lieferung

  • Preise und Bedingungen gelten ab Werk Erlenhof, 9200 Gossau abgeholt.
  • Die Transporte werden pauschal je nach Distanz verrechnet. Mindestbetrag von CHF 90.-- pro Anfahrt.
     

3. Liefertermin

  • Wir tun unser Bestes, Liefertermine einzuhalten. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung werden abgelehnt.

4. Zahlung

  • 30 Tage rein netto, unberechtige Abzüge werden nachbelastet.

5. Beratung

  • Hinweise, Vorschläge und Beispiele in unseren Publikationen und durch unsere Mitarbeiter erfolgen unentgeltlich und ohne Gewähr, in der Regel auch ohne Berücksichtigung ausserordentlicher mechanischer oder chemischer Beanspruchung. Sie entsprechen unseren heutigen Erkenntnissen und beziehen sich auf normale Fälle, wie sie in der Praxis häufig vorkommen. Muster können verrechnet werden.

6. Mängelrüge

  • Transportschäden und andere offensichtliche Beanstandungen sind vom Empfänger bei Entgegennahme der Ware anzubringen.
  • Sonstige Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware und zwingend vor Weiterverarbeitung zu melden. Die Ware muss vor der Weiterverarbeitung geprüft werden. Auf Mängel, die erst nach einer Weiterverarbeitung gemeldet werden, wird nicht eingetreten.
     

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für sonstige Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
  • Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist CH-9200 Gossau.
     

8. Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bei Abschluss dieses Vertrages zustehen oder durch diesen Vertrag entstehen, im Eigentum des Verkäufers. Verpfändung oder Sicherheitsübereignungen sind dem Käufer nicht gestattet.
  • Für den Fall der Weiterveräusserung des Liefergegenstandes, gleich ob diese zulässig ist oder nicht, tritt der Käufer schon jetzt alle ihm aus dieser Weiterveräusserung zustehenden Forderungen und Rechte gegen seinen Abnehmer in voller Höhe an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er sich gegenüber dem Verkäufer nicht im Zahlungsverzug befindet. In jedem Fall hat der Käufer die eingezogenen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen, soweit die Ansprüche des Verkäufers fällig sind.
  • Der Eigentumsvorbehalt gilt als erweitert. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes zu einer neuen Sache nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass daraus für den Letzteren Verpflichtungen entstehen. Der Käufer räumt dem Verkäufer schon jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zu dem Wert des Liefergegenstandes ein. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung des Liefergegenstandes mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
  • Der Käufer verpflichtet sich, die im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Sachen unentgeltlich für den Verkäufer zu verwahren.
  • Veräussert der Käufer den Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, oder baut der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware in einem Grundstück ein, so tritt der Käufer die ihm daraus zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer schon jetzt in voller Höhe an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Für die Einziehungsermächtigung gilt die vorstehende Ziffer.
     

9. Allgemeines

  • Produkteänderungen bleiben vorbehalten.
  • Ohne anderslautende Umschreibung unsererseits gelten die allgemeinen Bestimmungen der Qualitätskriterien für Holz und Holzwerkstoffe im Bau und Ausbau (Lignum-Publikation Ausgabe 2010).
  • Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Basis sämtlicher zwischen der Lehmann Holzwerk AG und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge über das gesamte Verkaufssortiment. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Form.